Ich komme aus einem Land, das nicht in der EU ist. Was darf ich arbeiten?

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Was du arbeiten darfst, hängt von deinem Status ab. Hier findest du eine Auflistung. Klick auf deinen Aufenthaltstitel für die jeweiligen Informationen.

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Ich bin anerkannter Flüchtling. / Ich habe einen Ausweis für Vertriebene (blaue Karte).

Als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigte*r hast du freien Zugang zum Arbeitsmarkt.


Das bedeutet: Du kannst alles arbeiten und brauchst keine Beschäftigungsbewilligung. Du kannst auch eine Lehre oder ein Studium machen.

Ich bin subsidiär schutzberechtigt (graue Karte).

Du hast freien Zugang zum Arbeitsmarkt.


Das heißt: Du kannst jeden Job machen und du kannst eine Lehre oder ein Studium machen. Du brauchst keine Beschäftigungsbewilligung.

Ich bin Asylwerber*in (grüne / weiße Karte).

Wenn du im Zulassungsverfahren zum Asylverfahren bist (grüne Karte), hast du keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Du hast Beschäftigungsverbot.


Wenn du zum Asylverfahren zugelassen bist (weiße Karte), musst du 3 Monate warten. Danach darfst du unselbstständig (als Angestellte*r) mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Oder du darfst selbstständig arbeiten, zum Beispiel mit einer Gewerbeberechtigung.


Für eine unselbstständige Arbeit brauchst du eine Beschäftigungsbewilligung. Nur dein Chef kann die Beschäftigungsbewilligung beim AMS (Arbeitsmarktservice) beantragen.


Das AMS prüft dann, ob auch andere Menschen diese Arbeit machen können. Zum Beispiel Inländer*innen, EWR-Bürger*innen oder Migrant*innen, die schon länger in Österreich leben. Das nennt man Arbeitsmarktprüfung. Deshalb ist es sehr schwierig, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen.

Wichtig:

  • Das AMS schickt dir eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung mit der Post. Erst mit dieser Kopie darfst du mit deiner Arbeit anfangen!
  • Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für diese bestimmte Arbeitsstelle. Sie gilt für maximal 1 Jahr. Danach muss dein Chef eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragen.

Ich bin Student*in.

Als Student*in aus einem Nicht-EU-Land brauchst du eine Beschäftigungsbewilligung zum Arbeiten. Die Beschäftigungsbewilligung muss dein Chef beim AMS (Arbeitsmarktservice) beantragen.

Wichtig:

  • Das AMS schickt dir eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung mit der Post. Erst mit dieser Kopie darfst du mit deiner Arbeit anfangen!
  • Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für diese bestimmte Arbeitsstelle. Sie gilt für maximal 1 Jahr. Danach muss dein Chef eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragen.


Wenn du bis zu 20 Stunden in der Woche arbeitest, bekommst du die Beschäftigungsbewilligung meistens sehr schnell. Wenn du mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest, macht das AMS eine Arbeitsmarktprüfung.


Das bedeutet: Das AMS schaut, ob auch andere Menschen diese Arbeit machen können. Zum Beispiel Inländer*innen, EWR-Bürger*innen oder Migrant*innen, die schon länger in Österreich leben.


Achtung:


Deine Arbeit darf deinen Aufenthaltszweck Studium nicht beeinträchtigen. Das bedeutet: Die Arbeit darf dich nicht behindern, Prüfungen zu machen und genügend ECTS-Punkte zu sammeln!

Ich habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte.

Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte kannst du bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten. Du darfst den Arbeitgeber aber nicht wechseln.


Die Rot-Weiß-Rot-Karte berechtigt dich zur befristeten Niederlassung in Österreich, solange du bei diesem einen Arbeitgeber beschäftigt bist. Sie gilt maximal 24 Monate lang.

Ich habe einen anderen Aufenthaltstitel.

Komm zu uns in die UNDOK-Beratung und wir besprechen deine Situation.

Ich habe keine Aufenthaltserlaubnis. / Ich kenne meinen Aufenthaltstitel nicht.

Komm in die UNDOK-Beratung! Wir besprechen deine Situation. Auch wenn du ohne gültigen Aufenthaltstitel arbeitest, hast du Rechte!


Deine Daten (zum Beispiel Name und Arbeitsort) bleiben vertraulich. Wir geben sie nicht an fremdenrechtliche Behörden oder die Polizei weiter.


Du kannst dich auch an diese Organisationen wenden.

Ich bin anerkannter Flüchtling. / Ich habe einen Ausweis für Vertriebene (blaue Karte).

Als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigte*r hast du freien Zugang zum Arbeitsmarkt.


Das bedeutet: Du kannst alles arbeiten und brauchst keine Beschäftigungsbewilligung. Du kannst auch eine Lehre oder ein Studium machen.

Ich bin subsidiär schutzberechtigt (graue Karte).

Du hast freien Zugang zum Arbeitsmarkt.


Das heißt: Du kannst jeden Job machen und du kannst eine Lehre oder ein Studium machen. Du brauchst keine Beschäftigungsbewilligung.

Ich bin Asylwerber*in (grüne / weiße Karte).

Wenn du im Zulassungsverfahren zum Asylverfahren bist (grüne Karte), hast du keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Du hast Beschäftigungsverbot.


Wenn du zum Asylverfahren zugelassen bist (weiße Karte), musst du 3 Monate warten. Danach darfst du unselbstständig (als Angestellte*r) mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Oder du darfst selbstständig arbeiten, zum Beispiel mit einer Gewerbeberechtigung.


Für eine unselbstständige Arbeit brauchst du eine Beschäftigungsbewilligung. Nur dein Chef kann die Beschäftigungsbewilligung beim AMS (Arbeitsmarktservice) beantragen.


Das AMS prüft dann, ob auch andere Menschen diese Arbeit machen können. Zum Beispiel Inländer*innen, EWR-Bürger*innen oder Migrant*innen, die schon länger in Österreich leben. Das nennt man Arbeitsmarktprüfung. Deshalb ist es sehr schwierig, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen.

Wichtig:

  • Das AMS schickt dir eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung mit der Post. Erst mit dieser Kopie darfst du mit deiner Arbeit anfangen!
  • Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für diese bestimmte Arbeitsstelle. Sie gilt für maximal 1 Jahr. Danach muss dein Chef eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragen.

Ich bin Student*in.

Als Student*in aus einem Nicht-EU-Land brauchst du eine Beschäftigungsbewilligung zum Arbeiten. Die Beschäftigungsbewilligung muss dein Chef beim AMS (Arbeitsmarktservice) beantragen.

Wichtig:

  • Das AMS schickt dir eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung mit der Post. Erst mit dieser Kopie darfst du mit deiner Arbeit anfangen!
  • Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für diese bestimmte Arbeitsstelle. Sie gilt für maximal 1 Jahr. Danach muss dein Chef eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragen.


Wenn du bis zu 20 Stunden in der Woche arbeitest, bekommst du die Beschäftigungsbewilligung meistens sehr schnell. Wenn du mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest, macht das AMS eine Arbeitsmarktprüfung.


Das bedeutet: Das AMS schaut, ob auch andere Menschen diese Arbeit machen können. Zum Beispiel Inländer*innen, EWR-Bürger*innen oder Migrant*innen, die schon länger in Österreich leben.


Achtung:


Deine Arbeit darf deinen Aufenthaltszweck Studium nicht beeinträchtigen. Das bedeutet: Die Arbeit darf dich nicht behindern, Prüfungen zu machen und genügend ECTS-Punkte zu sammeln!

Ich habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte.

Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte kannst du bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten. Du darfst den Arbeitgeber aber nicht wechseln.


Die Rot-Weiß-Rot-Karte berechtigt dich zur befristeten Niederlassung in Österreich, solange du bei diesem einen Arbeitgeber beschäftigt bist. Sie gilt maximal 24 Monate lang.

Ich habe einen anderen Aufenthaltstitel.

Komm zu uns in die UNDOK-Beratung und wir besprechen deine Situation.

Ich habe keine Aufenthaltserlaubnis. / Ich kenne meinen Aufenthaltstitel nicht.

Komm in die UNDOK-Beratung! Wir besprechen deine Situation. Auch wenn du ohne gültigen Aufenthaltstitel arbeitest, hast du Rechte!


Deine Daten (zum Beispiel Name und Arbeitsort) bleiben vertraulich. Wir geben sie nicht an fremdenrechtliche Behörden oder die Polizei weiter.


Du kannst dich auch an diese Organisationen wenden.