Verband
UNDOK – Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Vorstandsmitglieder:
Mario Bartl (Gewerkschaft Bau-Holz)
Isabella Chen
Käthe Knittler
Herbert Langthaler
Klaudia Paiha (AUGE/UG)
Markus Zingerle (MEN VIA)
Mitglieder / Kooperationspartner*innen
Statuten undok – Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „undok – Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die ganze Welt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die rechtliche, politische, soziale und organisatorische Unterstützung von Menschen in undokumentierten und/ oder prekären Arbeitsverhältnissen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) die Beratung, Begleitung und Vertretung von undokumentiert und/oder prekär arbeitenden Menschen;
b) die Unterstützung von undokumentiert und/oder prekär arbeitenden Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere ihrer Arbeits- und Sozialrechte;
c) die Ergreifung von Maßnahmen gegen Lohndumping und Sozialbetrug;
d) die Vertretung sonstiger Interessen von undokumentiert und/oder prekär arbeitenden Menschen;
e) die Förderung der (Selbst)Organisierung von undokumentiert und/oder prekär arbeitenden Menschen;
f) die Stärkung der Teilhabe von Migrant*innen in bestehenden Arbeitnehmer*innenvertretungen;
g) die Durchführung von und Teilnahme an Versammlungen, Workshops, Seminaren, Tagungen, Vorträgen, Podiums- und Publikumsdiskussionen, Ausstellungen, geselligen Zusammenkünften, sonstigen Veranstaltungen, Kundgebungen, politischem Lobbying, Kampagnen, Projekten und weiterer Informationsverbreitung, die dem Vereinszweck dienen;
h) die Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Druckschriften, Flugblättern und Plakaten, Informationsmaterialien, Websites, Filmen, Videos und anderen Medien;
i) die Einrichtung und der Betrieb von Sekretariaten sowie Dokumentationsarchiven, Bibliotheken, Mediatheken, Datenbanken, Veranstaltungsräumen, Informations- und Beratungsstellen;
j) die Vernetzung von bzw. Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer*innenvertetungen, migrantischen (Selbst-)Organisationen, NGOs, Entscheidungsträger*innen, Aktivist*innen und anderen Multiplikator*innen;
k) die Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Betroffene und Multiplikator*innen sowie Referent*innentätigkeiten.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spendensammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, öffentliche und private Förderungen und sonstige Unterstützungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften nominieren eine natürliche Person als stimm- und wahlberechtigte Vertreter*in.
(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die – zB praktisch oder theoretisch (wissenschaftlich) – in den Kernbereichen des Vereins (erwerbs-)tätig sind, ihr Wissen und ihre Erfahrungen zur Erfüllung des Vereinszwecks einbringen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet vorläufig der Vorstand. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt des Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich auf dem Postweg mitgeteilt werden. Der Austritt wird zum zweiten Monatsersten nach der Mitteilung wirksam. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Ruft der oder die Ausgeschlossene binnen vier Wochen das Schiedsgericht an, so wird der Ausschluss erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts wirksam.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder:
a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren stimmberechtigten Vertreter*innen zu.
b) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Mitgliederliste zu verlangen.
c) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
d) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
f) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
g) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fälligkeit verpflichtet.
2) Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder:
a) Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fälligkeit verpflichtet.
b) Die fördernden Mitglieder haben ein Exemplar jedes inhaltlichen Jahresberichtes zu erhalten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer*innen (§ 13) das Schiedsgericht (§ 14) und ggf. der Beirat (§ 15).
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Einberufung durch eine oder beide Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dieser Statuten) oder auf
e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kurator*in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
4) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn für die teilnahmewilligen Vereinsmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit von ihrem Aufenthaltsort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dem Mitglied muss es möglich sein, dem Verlauf der Versammlung zu folgen. Die Abgabe von Wortmeldungen und Teilnahme an Abstimmungen kann in anderer Weise stattfinden.
Die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden gelten sinngemäß.
Besteht Anlass zu Zweifeln an der Identität eines*r Teilnehmenden, so ist seine*ihre Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Es liegt in der Verantwortung jedes*r einzelnen*r Teilnehmenden, gegebenenfalls derartige Zweifel zu äußern.
Der Verein UNDOK ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
(5) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, auf dem Postweg oder per E‑Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E‑Mail-Adresse) einzuladen.
Die Einladung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung hat das verwendete Konferenzsystem zu benennen und den Hinweis zu enthalten, dass eine Abstimmung nur möglich ist, wenn das Mitglied die benannte Software benutzt. Es wird ein Videokonferenzsystem benutzt, das im Regelfall eine Diskussion der Teilnehmenden ermöglicht und eine schriftliche Chatfunktion besitzt. Der konkreten Einladungslink wird spätestens einen Tag vor der Versammlung zugesandt, sofern nicht eine unerwartete Situation eine größere Kurzfristigkeit erforderlich macht.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c), durch eine bzw. die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kurator*in (Abs. 3 lit. e).
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sowie Wahlvorschläge sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge und die endgültige Tagesordnung inkl. Anträge sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vom Vorstand den ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, kann aber nur an ein ordentliches Mitglied erfolgen, wobei ein anwesendes Mitglied nicht mehr als drei abwesende Mitglieder vertreten darf.
Im Rahmen der virtuellen Mitgliederversammlung ist eine Stimmrechtsübertragung nur möglich, wenn dies die verwendete technische Lösung unterstützt.
(9) Sind zur festgesetzten Stunde nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, wird der Beginn der Mitgliederversammlung um 15 Minuten vertagt. Danach ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei virtuellen Mitgliederversammlungen ist vor Beginn jeder Abstimmung den Mitgliedern mitzuteilen, wie lange eine Abstimmung möglich ist. Die Abstimmungsergebnisse sind zu dokumentieren und abzuspeichern.
(11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied nach einem vom Vorstand festgelegten Rotationsprinzip. Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, führt das jüngste anwesende volljährige ordentliche Mitglied den Vorsitz.
(12) Das Protokoll in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied nach einem vom Vorstand festgelegten Rotationsprinzip und kann an ein anderes anwesendes ordentliches UNDOK-Mitglied oder Mitarbeiter*in delegiert werden. Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, führt das älteste anwesende ordentliche Mitglied die Protokolle.
(13) Schriftliche Abstimmung:
Falls eine virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder beschließen.
Die Vorschriften über die Einladung zur Mitgliederversammlung gelten sinngemäß. Die konkreten Beschlussanträge werden schriftlich beigegegeben.
Die Mitglieder können bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung dazu schriftlich Stellung nehmen und Fragen stellen, welche unverzüglich zu beantworten sind. Die Schriftlichkeit kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die beantworteten Fragen und Stellungnahmen werden in gleicher Weise bekannt gemacht wie die schriftliche Abstimmung. Der Vorstand kann die Stellungnahmen kommentieren.
Die Mitglieder erhalten zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel. Um wirksam vom Stimmrecht Gebrauch zu machen, muss dieser ausgefüllt mit Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post oder elektronisch abgeben werden.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag, der nur als ganzes abzustimmen ist;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein; e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Vereinsvorsitzenden. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, ein weiteres wählbares Mitglied oder weitere wählbare Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, und zwar entweder bis zum Erreichen der maximalen Anzahl an Vorstandsmitgliedern oder bis zu dem Punkt, an dem noch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder solche sind, die in der Mitgliederversammlung gewählt wurden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Besteht bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds der Vorstand mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wird der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, die bzw. der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie, sofern kein(e) Rücktritt(e) vorliegen oder Handlungsunfähigkeit gegeben ist, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied mindestens fünf Tage vor dem Termin einer geplanten Vorstandssitzung nachweislich schriftlich oder mündlich einberufen. (4a): Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden sinngemäß.
Die Durchführung einer virtuellen Vorstandssitzung ist zulässig, wenn für die Vorstandsmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit von ihrem Aufenthaltsort aus mittels einer akustischen oder akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Es muss jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
Die Entscheidung, ob die Vorstandssitzung virtuell durchgeführt wird und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom einberufenden Vorstandsmitglied festgesetzt. Dabei sind sowohl die Vereins-Interessen als auch die Interessen der Vorstandsmitglieder angemessen zu berücksichtigen.
Besteht bei der virtuellen Vorstandssitzung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines*r Teilnehmenden, so ist seine*ihre Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Es liegt in der Verantwortung jedes*r einzelnen*r Teilnehmenden, gegebenenfalls derartige Zweifel zu äußern.
Der Verein UNDOK ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mindestens aber drei Pro-Stimmen, bei Stimmengleichheit kommt der entsprechende Beschluss nicht zustande. Beschlüsse können im Umlaufverfahren mittels E‑Mail eingeholt werden, wobei eine Stimme bei Antwort binnen drei Tagen gezählt wird.
(7) Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied nach einem vom Vorstand festgelegten Rotationsprinzip.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird wie folgt wirksam:
a) Allfällige Rücktrittserklärungen werden in der nächstfolgenden Vorstandssitzung ohne Reihung entsprechend ihrer Datierung zur Kenntnis genommen und erlangen bis zur Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder Gültigkeit. Wird die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten und kann auch nicht durch Kooptierung wiederhergestellt werden, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung jedenfalls mit den Tagesordnungspunkten Wahl und Vereinsauflösung einzuberufen.
b) Kann der Vorstand in dieser Mitgliederversammlung nicht durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds oder der Bestätigung der Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds die erforderliche Mindestanzahl erreichen, wird der Rücktritt in der Mitgliederversammlung mit Bestellung eines Abwicklers wirksam. Findet ein Beschluss zur Vereinsauflösung nicht die erforderliche Mehrheit ist gem. Abs. 2, letzter Satz vorzugehen. Wählt auch die nachfolgende Mitgliederversammlung keinen handlungsfähigen Vorstand, erreicht aber die Vereinsauflösung unter Bestellung eines Abwicklers ebenfalls nicht das erforderliche Quorum, ist die Vereinsbehörde über die Handlungsunfähigkeit des Vereins in Kenntnis zu setzen.
(11) Der Vorstand lädt mindestens vier Mal pro Jahr alle ordentlichen Mitglieder zu einer Erweiterten Vorstandssitzung mit dem Zweck des Austauschs, der Information oder der gemeinsamen Entscheidungsfindung ein.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorlage des Jahresvoranschlags, Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Während der Dauer des Dienstverhältnisses obliegt ihm die arbeits- und sozialrechtliche Arbeitgeber*innenschaft;
g) Definition der inhaltlichen Aufgabenbereiche von Angestellten des Vereins (Tätigkeitsprofile);
h) Definition von Projekten und Verantwortlichkeiten;
i) Wahrnehmung der von der Mitgliederversammlung festgelegten (politischen) Agenden.
(3) Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften mindestens zweier Vorstandsmitglieder. Dies betrifft auch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) sowie alle anderen Zeichnungsnotwendigkeiten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Ein Vorstandsmitglied führt nach einem vom Vorstand festgelegten Rotationsprinzip den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Ein anderes Vorstandsmitglied führt nach einem vom Vorstand festgelegten Rotationsprinzip die Protokolle der Mitgliederversammlung oder delegiert dies an ein anderes anwesendes ordentliches UNDOK-Mitglied oder eine*n Mitarbeiter*in.
(8) Der Vorstand kann zu konkreten Themen Arbeitsgruppen einsetzen und Aufgaben und Entscheidungen im jeweiligen Themenfeld ganz oder teilweise an die entsprechende Arbeitsgruppe delegieren.
(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung einsetzen und dieser durch generelle schriftlich Leitlinien und Weisungen im Einzelfall Handlungsvollmacht erteilen:
a) Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle des Verbandes. Dies umfasst insbesondere die Besorgung der laufenden Geschäfte unter Überwachung durch den Vorstand (gemäß dessen Weisungen). Sie kann vom Vorstand mit der Durchführung besonderer organisatorischer und administrativer Aufgaben beauftragt werden.
b) Die Geschäftsleitung ist befugt, routinemäßige Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung ohne Gegenzeichnung zu fertigen. Die Geschäftsleitung ist in Abstimmung mit dem Vorstand bzw. auf Basis schriftlicher Leitlinien befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
c) Der Geschäftsleitung obliegt weiters die Erstellung des jährlichen Voranschlages für den Vorstand, die periodische, bzw. bei dringenden Anlässen sofortige, Berichterstattung an den Vorstand.
d) Die Geschäftsleitung ist Angestellte des Verbandes oder befristet ehrenamtlich tätig. Die Funktionsdauer ist unbestimmt.
§ 13: Rechnungsprüfer*innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 14: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht wird tätig in folgenden Konstellationen: a) Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern;
b) Auslegungs- bzw. Gültigkeitsfragen von Beschlüssen;
c) als Berufungsinstanz bei Vereinsausschlüssen.
(3) In erster Instanz setzt sich das Schiedsgericht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, als Verfahrensordnung ist sinngemäß die ZPO anzuwenden. Seine Entscheidungen sind vorbehaltlich eines Vorgehens gem. Abs. 5 endgültig.
(5) Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts oder einen Vereinsausschluss ist eine Berufung an das Schiedsgericht zweiter Instanz zulässig. Als Schiedsgericht zweiter Instanz wird durch Anrufung durch den Kläger gemäß der Rahmenschieds- und Schlichtungsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages idgF das Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmt.
§ 15: Der Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten und geeignete Personen in diesen entsenden.
(2) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die durch ihre Tätigkeit die Verwirklichung der Ziele des Vereines unterstützen.
(3) Der Beirat berät die Vereinsorgane in der Umsetzung der Ziele des Vereines.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern vorhanden – über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das im Falle der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung i.d.j.g.F. anerkannte Körperschaft ist.