Verband

UNDOK – Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Vorstands­mit­glieder:

Mario Bartl (Gewerk­schaft Bau-Holz)
Isabella Chen
Käthe Knittler
Herbert Lang­thaler
Klaudia Paiha (AUGE/UG)
Markus Zingerle (MEN VIA)


Mitglieder / Kooperationspartner*innen


Logo Arbeiterkammer Wien


Logo Asylkoordination Österreich






Logo Gewerkschaft Bau Holz

Logo Helping Hands


Logo IG Bildende Kunst


Logo Lefoe


Logo MEN


Logo Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen


Logo ÖGB



Logo Frauentreff Piramidops Wien


Logo PrekärCafé


Logo Proge


Logo UG


Logo vida



Statuten undok – Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „undok – Verband zur gewerk­schaft­li­chen Unter­stüt­zung undo­ku­men­tiert Arbei­tender“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätig­keit auf ganz Öster­reich und die ganze Welt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätig­keit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die recht­liche, poli­ti­sche, soziale und orga­ni­sa­to­ri­sche Unter­stüt­zung von Menschen in undo­ku­men­tierten und/ oder prekären Arbeitsverhältnissen.

§ 3: Mittel zur Errei­chung des Vereinszwecks

Der Vereins­zweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 ange­führten ideellen und mate­ri­ellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen insbesondere

a) die Bera­tung, Beglei­tung und Vertre­tung von undo­ku­men­tiert und/oder prekär arbei­tenden Menschen;

b) die Unter­stüt­zung von undo­ku­men­tiert und/oder prekär arbei­tenden Menschen bei der Durch­set­zung ihrer Rechte, insbe­son­dere ihrer Arbeits- und Sozialrechte;

c) die Ergrei­fung von Maßnahmen gegen Lohn­dum­ping und Sozialbetrug;

d) die Vertre­tung sons­tiger Inter­essen von undo­ku­men­tiert und/oder prekär arbei­tenden Menschen;

e) die Förde­rung der (Selbst)Organisierung von undo­ku­men­tiert und/oder prekär arbei­tenden Menschen;

f) die Stär­kung der Teil­habe von Migrant*innen in bestehenden Arbeitnehmer*innenvertretungen;

g) die Durch­füh­rung von und Teil­nahme an Versamm­lungen, Work­shops, Semi­naren, Tagungen, Vorträgen, Podiums- und Publi­kums­dis­kus­sionen, Ausstel­lungen, gesel­ligen Zusam­men­künften, sons­tigen Veran­stal­tungen, Kund­ge­bungen, poli­ti­schem Lobbying, Kampa­gnen, Projekten und weiterer Infor­ma­ti­ons­ver­brei­tung, die dem Vereins­zweck dienen;

h) die Heraus­gabe von peri­odi­schen und nicht­pe­ri­odi­schen Druck­schriften, Flug­blät­tern und Plakaten, Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­lien, Websites, Filmen, Videos und anderen Medien;

i) die Einrich­tung und der Betrieb von Sekre­ta­riaten sowie Doku­men­ta­ti­ons­ar­chiven, Biblio­theken, Media­theken, Daten­banken, Veran­stal­tungs­räumen, Infor­ma­tions- und Beratungsstellen;

j) die Vernet­zung von bzw. Zusam­men­ar­beit mit Arbeitnehmer*innenvertetungen, migran­ti­schen (Selbst-)Organisationen, NGOs, Entscheidungsträger*innen, Aktivist*innen und anderen Multiplikator*innen;

k) die Orga­ni­sa­tion und Durch­füh­rung von Weiter­bil­dungs­maß­nahmen für Betrof­fene und Multiplikator*innen sowie Referent*innentätigkeiten.

(2) Die erfor­der­li­chen mate­ri­ellen Mittel sollen aufge­bracht werden durch Mitglieds­bei­träge, Erträg­nisse aus Veran­stal­tungen, Spen­den­samm­lungen, Vermächt­nisse und sons­tige Zuwen­dungen, öffent­liche und private Förde­rungen und sons­tige Unterstützungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaften sein. Juris­ti­sche Personen und rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaften nomi­nieren eine natür­liche Person als stimm- und wahl­be­rech­tigte Vertreter*in.

(2) Die Mitglieder des Vereins glie­dern sich in ordent­liche und fördernde Mitglieder.

a) Ordent­liche Mitglieder sind jene, die – zB prak­tisch oder theo­re­tisch (wissen­schaft­lich) – in den Kern­be­rei­chen des Vereins (erwerbs-)tätig sind, ihr Wissen und ihre Erfah­rungen zur Erfül­lung des Vereins­zwecks einbringen und sich voll an der Vereins­ar­beit beteiligen.

b) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereins­tä­tig­keit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitglieds­bei­trags fördern.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Mitglie­dern entscheidet vorläufig der Vorstand. Die endgül­tige Aufnahme erfolgt durch die nächste ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwei­gert werden.

(2) Bis zur Entste­hung des Vereins erfolgt die vorläu­fige Aufnahme von Mitglie­dern durch die Vereinsgründer*innen. Diese Mitglied­schaft wird erst mit Entste­hung des Vereins wirksam.

§ 6: Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglied­schaft erlischt durch Tod, bei juris­ti­schen Personen und rechts­fä­higen Perso­nen­ge­sell­schaften durch Verlust der Rechts­per­sön­lich­keit, durch frei­wil­ligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt des Mitglieds ist jeder­zeit möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schrift­lich auf dem Postweg mitge­teilt werden. Der Austritt wird zum zweiten Monats­ersten nach der Mittei­lung wirksam. Maßgeb­lich ist das Datum des Post­stem­pels. Die Verpflich­tung zur Zahlung der fällig gewor­denen Mitglieds­bei­träge bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zwei­ma­liger schrift­li­cher Mahnung unter Setzung einer ange­mes­senen Nach­frist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitglieds­bei­träge im Rück­stand ist. Die Verpflich­tung zur Zahlung der fällig gewor­denen Mitglieds­bei­träge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung

auch wegen grober Verlet­zung anderer Mitglieds­pflichten und wegen vereins­schä­di­gendem Verhalten verfügt werden. Ruft der oder die Ausge­schlos­sene binnen vier Wochen das Schieds­ge­richt an, so wird der Ausschluss erst mit der Entschei­dung des Schieds­ge­richts wirksam.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte und Pflichten der ordent­li­chen Mitglieder:

a) Die ordent­li­chen Mitglieder sind berech­tigt, an allen Veran­stal­tungen des Vereins teil­zu­nehmen und die Einrich­tungen des Vereins zu bean­spru­chen. Das Stimm­recht in der Mitglie­der­ver­samm­lung sowie das aktive und passive Wahl­recht steht nur den ordent­li­chen Mitglie­dern bzw. deren stimm­be­rech­tigten Vertreter*innen zu.

b) Jedes ordent­liche Mitglied ist berech­tigt, vom Vorstand die Ausfol­gung der Statuten zu verlangen. Jedes ordent­liche Mitglied ist berech­tigt, vom Vorstand die Ausfol­gung der Mitglie­der­liste zu verlangen.

c) Mindes­tens ein Zehntel der ordent­li­chen Mitglieder kann vom Vorstand die Einbe­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung verlangen.

d) Die ordent­li­chen Mitglieder sind in jeder Mitglie­der­ver­samm­lung vom Vorstand über die Tätig­keit und finan­zi­elle Geba­rung des Vereins zu infor­mieren. Wenn mindes­tens ein Zehntel der ordent­li­chen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betref­fenden Mitglie­dern eine solche Infor­ma­tion auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

e) Die ordent­li­chen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rech­nungs­ab­schluss (Rech­nungs­le­gung) zu infor­mieren. Geschieht dies in der Mitglie­der­ver­samm­lung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.

f) Die ordent­li­chen Mitglieder sind verpflichtet, die Inter­essen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unter­lassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereins­sta­tuten und die Beschlüsse der Vereins­or­gane zu beachten.

g) Die ordent­li­chen Mitglieder sind zur pünkt­li­chen Zahlung der Mitglieds­bei­träge in der von der Mitglie­der­ver­samm­lung beschlos­senen Höhe zu der von der Mitglie­der­ver­samm­lung beschlos­senen Fällig­keit verpflichtet.

2) Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder:

a) Die fördernden Mitglieder sind zur pünkt­li­chen Zahlung der Mitglieds­bei­träge in der von der Mitglie­der­ver­samm­lung beschlos­senen Höhe zu der von der Mitglie­der­ver­samm­lung beschlos­senen Fällig­keit verpflichtet.

b) Die fördernden Mitglieder haben ein Exem­plar jedes inhalt­li­chen Jahres­be­richtes zu erhalten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer*innen (§ 13) das Schieds­ge­richt (§ 14) und ggf. der Beirat (§ 15).

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist das höchste Organ zur gemein­samen Willens­bil­dung der Vereins­mit­glieder im Sinne des Vereins­ge­setzes 2002. Stimm- und wahl­be­rech­tigt sind alle ordent­li­chen Mitglieder.

(2) Eine ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung findet jähr­lich statt und wird vom Vorstand einberufen.

(3) Eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung,
b) schrift­li­chen Antrag von mindes­tens einem Zehntel der ordent­li­chen Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Einbe­ru­fung durch eine oder beide Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dieser Statuten) oder auf
e) Beschluss einer gericht­lich bestellten Kurator*in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

4) Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann auch virtuell ohne physi­sche Anwe­sen­heit der Teil­neh­menden (zum Beispiel via Telefon- oder Video­kon­fe­renz) abge­halten werden. Die Durch­füh­rung einer virtu­ellen Mitglie­der­ver­samm­lung ist zulässig, wenn für die teil­nah­me­wil­ligen Vereins­mit­glieder eine Teil­nah­me­mög­lich­keit von ihrem Aufent­haltsort aus mittels einer akus­ti­schen und opti­schen Zweiweg-Verbin­dung in Echt­zeit besteht. Dem Mitglied muss es möglich sein, dem Verlauf der Versamm­lung zu folgen. Die Abgabe von Wort­mel­dungen und Teil­nahme an Abstim­mungen kann in anderer Weise stattfinden.

Die Bestim­mungen für die Abhal­tung von Mitglie­der­ver­samm­lungen unter physi­scher Anwe­sen­heit der Teil­neh­menden gelten sinngemäß.

Besteht Anlass zu Zwei­feln an der Iden­tität eines*r Teil­neh­menden, so ist seine*ihre Iden­tität auf geeig­nete Weise zu über­prüfen. Es liegt in der Verant­wor­tung jedes*r einzelnen*r Teil­neh­menden, gege­be­nen­falls derar­tige Zweifel zu äußern.

Der Verein UNDOK ist für den Einsatz von tech­ni­schen Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­teln nur inso­weit verant­wort­lich, als diese seiner Sphäre zuzu­rechnen sind.

(5) Sowohl zu den ordent­li­chen wie auch zu den außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung sind alle ordent­li­chen Mitglieder mindes­tens vier Wochen vor dem Termin schrift­lich, auf dem Postweg oder per E‑Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt­ge­ge­bene Post­adresse oder E‑Mail-Adresse) einzuladen.

Die Einla­dung zu einer virtu­ellen Mitglie­der­ver­samm­lung hat das verwen­dete Konfe­renz­system zu benennen und den Hinweis zu enthalten, dass eine Abstim­mung nur möglich ist, wenn das Mitglied die benannte Soft­ware benutzt. Es wird ein Video­kon­fe­renz­system benutzt, das im Regel­fall eine Diskus­sion der Teil­neh­menden ermög­licht und eine schrift­liche Chat­funk­tion besitzt. Der konkreten Einla­dungs­link wird spätes­tens einen Tag vor der Versamm­lung zuge­sandt, sofern nicht eine uner­war­tete Situa­tion eine größere Kurz­fris­tig­keit erfor­der­lich macht.

Die Anbe­raumung der Mitglie­der­ver­samm­lung hat unter Angabe der vorläu­figen Tages­ord­nung zu erfolgen. Die Einbe­ru­fung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c), durch eine bzw. die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine gericht­lich bestellte Kurator*in (Abs. 3 lit. e).

(6) Anträge zur Mitglie­der­ver­samm­lung sowie Wahl­vor­schläge sind mindes­tens vier­zehn Tage vor dem Termin der Mitglie­der­ver­samm­lung von den ordent­li­chen Mitglie­dern beim Vorstand schrift­lich einzu­rei­chen. Die Wahl­vor­schläge und die endgül­tige Tages­ord­nung inkl. Anträge sind mindes­tens sieben Tage vor dem Termin der Mitglie­der­ver­samm­lung vom Vorstand den ordent­li­chen Mitglie­dern schrift­lich bekanntzugeben.

(7) Gültige Beschlüsse – ausge­nommen solche über einen Antrag auf Einbe­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung – können nur zur Tages­ord­nung gefasst werden.

(8) Bei der Mitglie­der­ver­samm­lung sind alle Mitglieder teil­nah­me­be­rech­tigt. Stimm- und wahl­be­rech­tigt sind nur die ordent­li­chen Mitglieder. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schrift­li­chen Bevoll­mäch­ti­gung ist zulässig, kann aber nur an ein ordent­li­ches Mitglied erfolgen, wobei ein anwe­sendes Mitglied nicht mehr als drei abwe­sende Mitglieder vertreten darf.

Im Rahmen der virtu­ellen Mitglie­der­ver­samm­lung ist eine Stimm­rechts­über­tra­gung nur möglich, wenn dies die verwen­dete tech­ni­sche Lösung unterstützt.

(9) Sind zur fest­ge­setzten Stunde nicht die Hälfte der Mitglieder anwe­send, wird der Beginn der Mitglie­der­ver­samm­lung um 15 Minuten vertagt. Danach ist die Mitglie­der­ver­samm­lung ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschie­nenen beschlussfähig.

(10) Die Wahlen und die Beschluss­fas­sungen in der Mitglie­der­ver­samm­lung erfolgen in der Regel mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geän­dert oder der Verein aufge­löst werden soll, bedürfen jedoch einer quali­fi­zierten Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­benen gültigen Stimmen.

Bei virtu­ellen Mitglie­der­ver­samm­lungen ist vor Beginn jeder Abstim­mung den Mitglie­dern mitzu­teilen, wie lange eine Abstim­mung möglich ist. Die Abstim­mungs­er­geb­nisse sind zu doku­men­tieren und abzuspeichern.

(11) Den Vorsitz in der Mitglie­der­ver­samm­lung führt ein Vorstands­mit­glied nach einem vom Vorstand fest­ge­legten Rota­ti­ons­prinzip. Wenn kein Vorstands­mit­glied anwe­send ist, führt das jüngste anwe­sende voll­jäh­rige ordent­liche Mitglied den Vorsitz.

(12) Das Proto­koll in der Mitglie­der­ver­samm­lung führt ein Vorstands­mit­glied nach einem vom Vorstand fest­ge­legten Rota­ti­ons­prinzip und kann an ein anderes anwe­sendes ordent­li­ches UNDOK-Mitglied oder Mitarbeiter*in dele­giert werden. Wenn kein Vorstands­mit­glied anwe­send ist, führt das älteste anwe­sende ordent­liche Mitglied die Protokolle.

(13) Schrift­liche Abstim­mung:
Falls eine virtu­elle Durch­füh­rung der Mitglie­der­ver­samm­lung nicht möglich oder zweck­mäßig ist, kann der Vorstand für Ange­le­gen­heiten, die einer Beschluss­fas­sung durch die Mitglie­der­ver­samm­lung bedürfen, die Durch­füh­rung einer schrift­li­chen Abstim­mung der Mitglieder beschließen.

Die Vorschriften über die Einla­dung zur Mitglie­der­ver­samm­lung gelten sinn­gemäß. Die konkreten Beschluss­an­träge werden schrift­lich beigegegeben.

Die Mitglieder können bis zu 72 Stunden vor der Abstim­mung dazu schrift­lich Stel­lung nehmen und Fragen stellen, welche unver­züg­lich zu beant­worten sind. Die Schrift­lich­keit kann auch in elek­tro­ni­scher Form erfolgen, sofern dabei die Iden­tität der Mitglieder zwei­fels­frei fest­ge­stellt werden kann. Die beant­wor­teten Fragen und Stel­lung­nahmen werden in glei­cher Weise bekannt gemacht wie die schrift­liche Abstim­mung. Der Vorstand kann die Stel­lung­nahmen kommentieren.

Die Mitglieder erhalten zusammen mit der Ankün­di­gung ein Stimm­zettel. Um wirksam vom Stimm­recht Gebrauch zu machen, muss dieser ausge­füllt mit Namen und dem Abstim­mungs­wunsch spätes­tens am Tag der Abstim­mung zur Post oder elek­tro­nisch abgeben werden.

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitglie­der­ver­samm­lung sind folgende Aufgaben vorbe­halten:
a) Beschluss­fas­sung über den Voranschlag, der nur als ganzes abzu­stimmen ist;

b) Entge­gen­nahme und Geneh­mi­gung des Rechen­schafts­be­richts und des Rech­nungs­ab­schlusses unter Einbin­dung der Rechnungsprüfer*innen;

c) Wahl und Enthe­bung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen; d) Geneh­mi­gung von Rechts­ge­schäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein; e) Entlas­tung des Vorstands;
f) Fest­set­zung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

g) Aufnahme und Ausschluss von Vereins­mit­glie­dern;
h) Beschluss­fas­sung über Statu­ten­än­de­rungen und die frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins; i) Bera­tung und Beschluss­fas­sung über sons­tige auf der Tages­ord­nung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindes­tens drei und maximal sechs Vereins­vor­sit­zenden. Der Vorstand ist das Leitungs­organ des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes.

(2) Der Vorstand wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, ein weiteres wähl­bares Mitglied oder weitere wähl­bare Mitglieder in den Vorstand zu koop­tieren, und zwar entweder bis zum Errei­chen der maxi­malen Anzahl an Vorstands­mit­glie­dern oder bis zu dem Punkt, an dem noch mindes­tens die Hälfte der Vorstands­mit­glieder solche sind, die in der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt wurden.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wähl­bares Mitglied zu koop­tieren, wozu die nach­träg­liche Geneh­mi­gung in der nächst­fol­genden Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­holen ist. Besteht bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds der Vorstand mehr­heit­lich aus koop­tierten Mitglie­dern, hat der Vorstand unver­züg­lich eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­rufen. Wird der Vorstand über­haupt oder auf unvor­her­sehbar lange Zeit hand­lungs­un­fähig, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unver­züg­lich eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzu­be­rufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen hand­lungs­un­fähig sein, hat jedes ordent­liche Mitglied, das die Notsi­tua­tion erkennt, unver­züg­lich die Bestel­lung einer Kurator*in beim zustän­digen Gericht zu bean­tragen, die bzw. der umge­hend eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­rufen hat.

(3) Die Funk­ti­ons­pe­riode des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wieder­wahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie, sofern kein(e) Rücktritt(e) vorliegen oder Hand­lungs­un­fä­hig­keit gegeben ist, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Jede Funk­tion im Vorstand ist persön­lich auszuüben.

(4) Die Vorstands­sit­zung wird von einem Vorstands­mit­glied mindes­tens fünf Tage vor dem Termin einer geplanten Vorstands­sit­zung nach­weis­lich schrift­lich oder münd­lich einbe­rufen. (4a): Vorstands­sit­zungen können auch ohne physi­sche Anwe­sen­heit der Teil­neh­menden (zum Beispiel via Telefon- oder Video­kon­fe­renz) abge­halten werden. In diesem Fall gelten die Bestim­mungen für die Abhal­tung von Vorstands­sit­zungen unter physi­scher Anwe­sen­heit der Teil­neh­menden sinngemäß.

Die Durch­füh­rung einer virtu­ellen Vorstands­sit­zung ist zulässig, wenn für die Vorstands­mit­glieder eine Teil­nah­me­mög­lich­keit von ihrem Aufent­haltsort aus mittels einer akus­ti­schen oder akus­ti­schen und opti­schen Zweiweg-Verbin­dung in Echt­zeit besteht. Es muss jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstim­mungen teilzunehmen.

Die Entschei­dung, ob die Vorstands­sit­zung virtuell durch­ge­führt wird und welche Verbin­dungs­tech­no­logie dabei zum Einsatz kommt, wird vom einbe­ru­fenden Vorstands­mit­glied fest­ge­setzt. Dabei sind sowohl die Vereins-Inter­essen als auch die Inter­essen der Vorstands­mit­glieder ange­messen zu berücksichtigen.

Besteht bei der virtu­ellen Vorstands­sit­zung Anlass zu Zwei­feln an der Iden­tität eines*r Teil­neh­menden, so ist seine*ihre Iden­tität auf geeig­nete Weise zu über­prüfen. Es liegt in der Verant­wor­tung jedes*r einzelnen*r Teil­neh­menden, gege­be­nen­falls derar­tige Zweifel zu äußern.

Der Verein UNDOK ist für den Einsatz von tech­ni­schen Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­teln nur inso­weit verant­wort­lich, als diese seiner Sphäre zuzu­rechnen sind.

(5) Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn alle seine Mitglieder einge­laden wurden und mindes­tens die Hälfte von ihnen anwe­send ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit, mindes­tens aber drei Pro-Stimmen, bei Stim­men­gleich­heit kommt der entspre­chende Beschluss nicht zustande. Beschlüsse können im Umlauf­ver­fahren mittels E‑Mail einge­holt werden, wobei eine Stimme bei Antwort binnen drei Tagen gezählt wird.

(7) Den Vorsitz führt ein Vorstands­mit­glied nach einem vom Vorstand fest­ge­legten Rotationsprinzip.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funk­ti­ons­pe­riode (Abs. 3) erlischt die Funk­tion eines Vorstands­mit­glieds durch Enthe­bung (Abs. 9) und Rück­tritt (Abs. 10).

(9) Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann jeder­zeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthe­bung tritt mit Bestel­lung des neuen Vorstands bzw. Vorstands­mit­glieds in Kraft.

(10) Die Vorstands­mit­glieder können jeder­zeit schrift­lich ihren Rück­tritt erklären. Die Rück­tritts­er­klä­rung ist an den Vorstand, im Falle des Rück­tritts des gesamten Vorstands an die Mitglie­der­ver­samm­lung zu richten.
Der Rück­tritt wird wie folgt wirksam:

a) Allfäl­lige Rück­tritts­er­klä­rungen werden in der nächst­fol­genden Vorstands­sit­zung ohne Reihung entspre­chend ihrer Datie­rung zur Kenntnis genommen und erlangen bis zur Mindest­an­zahl der Vorstands­mit­glieder Gültig­keit. Wird die Mindest­an­zahl der Vorstands­mit­glieder unter­schritten und kann auch nicht durch Koop­tie­rung wieder­her­ge­stellt werden, bleiben die Vorstands­mit­glieder bis zur nächsten außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung im Amt. Der Vorstand hat unver­züg­lich eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung jeden­falls mit den Tages­ord­nungs­punkten Wahl und Vereins­auf­lö­sung einzuberufen.

b) Kann der Vorstand in dieser Mitglie­der­ver­samm­lung nicht durch Wahl eines neuen Vorstands­mit­glieds oder der Bestä­ti­gung der Koop­tie­rung eines neuen Vorstands­mit­glieds die erfor­der­liche Mindest­an­zahl errei­chen, wird der Rück­tritt in der Mitglie­der­ver­samm­lung mit Bestel­lung eines Abwick­lers wirksam. Findet ein Beschluss zur Vereins­auf­lö­sung nicht die erfor­der­liche Mehr­heit ist gem. Abs. 2, letzter Satz vorzu­gehen. Wählt auch die nach­fol­gende Mitglie­der­ver­samm­lung keinen hand­lungs­fä­higen Vorstand, erreicht aber die Vereins­auf­lö­sung unter Bestel­lung eines Abwick­lers eben­falls nicht das erfor­der­liche Quorum, ist die Vereins­be­hörde über die Hand­lungs­un­fä­hig­keit des Vereins in Kenntnis zu setzen.

(11) Der Vorstand lädt mindes­tens vier Mal pro Jahr alle ordent­li­chen Mitglieder zu einer Erwei­terten Vorstands­sit­zung mit dem Zweck des Austauschs, der Infor­ma­tion oder der gemein­samen Entschei­dungs­fin­dung ein.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungs­organ“ im Sinne des Vereins­ge­setzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zuge­wiesen sind.

(2) In den Wirkungs­be­reich des Vorstands fallen insbe­son­dere folgende Angelegenheiten:

a) Vorlage des Jahres­vor­anschlags, Erstel­lung des Rechen­schafts­be­richts und des Rechnungsabschlusses;

b) Einrich­tung eines den Anfor­de­rungen des Vereins entspre­chenden Rech­nungs­we­sens mit laufender Aufzeich­nung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermö­gens­ver­zeich­nisses als Mindesterfordernis;

c) Vorbe­rei­tung und Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c dieser Statuten;

d) Infor­ma­tion der Vereins­mit­glieder über die Vereins­tä­tig­keit, die Vereins­ge­ba­rung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwal­tung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Kündi­gung von Ange­stellten des Vereins. Während der Dauer des Dienst­ver­hält­nisses obliegt ihm die arbeits- und sozi­al­recht­liche Arbeitgeber*innenschaft;

g) Defi­ni­tion der inhalt­li­chen Aufga­ben­be­reiche von Ange­stellten des Vereins (Tätig­keits­pro­file);

h) Defi­ni­tion von Projekten und Verantwortlichkeiten;

i) Wahr­neh­mung der von der Mitglie­der­ver­samm­lung fest­ge­legten (poli­ti­schen) Agenden.

(3) Der Vorstand bzw. die Vorstands­mit­glieder vertreten den Verein nach außen. Schrift­liche Ausfer­ti­gungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Unter­schriften mindes­tens zweier Vorstands­mit­glieder. Dies betrifft auch rechts­ge­schäft­liche Bevollmächtigungen,Geldangelegenheiten (vermö­gens­werte Dispo­si­tionen) sowie alle anderen Zeichnungsnotwendigkeiten.

(4) Rechts­ge­schäfte zwischen Vorstands­mit­glie­dern und Verein bedürfen der Zustim­mung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind zwei Vorstands­mit­glieder gemeinsam berech­tigt, auch in Ange­le­gen­heiten, die in den Wirkungs­be­reich der Mitglie­der­ver­samm­lung fallen, unter eigener Verant­wor­tung selb­ständig Anord­nungen zu treffen; im Innen­ver­hältnis bedürfen diese jedoch der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch das zustän­dige Vereinsorgan.

(6) Die Vorstands­mit­glieder sind für die ordnungs­ge­mäße Geld­ge­ba­rung des Vereins verantwortlich.

(7) Ein Vorstands­mit­glied führt nach einem vom Vorstand fest­ge­legten Rota­ti­ons­prinzip den Vorsitz der Mitglie­der­ver­samm­lung. Ein anderes Vorstands­mit­glied führt nach einem vom Vorstand fest­ge­legten Rota­ti­ons­prinzip die Proto­kolle der Mitglie­der­ver­samm­lung oder dele­giert dies an ein anderes anwe­sendes ordent­li­ches UNDOK-Mitglied oder eine*n Mitarbeiter*in.

(8) Der Vorstand kann zu konkreten Themen Arbeits­gruppen einsetzen und Aufgaben und Entschei­dungen im jewei­ligen Themen­feld ganz oder teil­weise an die entspre­chende Arbeits­gruppe delegieren.

(9) Der Vorstand kann eine Geschäfts­lei­tung einsetzen und dieser durch gene­relle schrift­lich Leit­li­nien und Weisungen im Einzel­fall Hand­lungs­voll­macht erteilen:

a) Die Geschäfts­lei­tung leitet die Geschäfts­stelle des Verbandes. Dies umfasst insbe­son­dere die Besor­gung der laufenden Geschäfte unter Über­wa­chung durch den Vorstand (gemäß dessen Weisungen). Sie kann vom Vorstand mit der Durch­füh­rung beson­derer orga­ni­sa­to­ri­scher und admi­nis­tra­tiver Aufgaben beauf­tragt werden.

b) Die Geschäfts­lei­tung ist befugt, routi­ne­mä­ßige Schrift­stücke von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung ohne Gegen­zeich­nung zu fertigen. Die Geschäfts­lei­tung ist in Abstim­mung mit dem Vorstand bzw. auf Basis schrift­li­cher Leit­li­nien befugt, die Gesell­schaft nach außen zu vertreten.

c) Der Geschäfts­lei­tung obliegt weiters die Erstel­lung des jähr­li­chen Voranschlages für den Vorstand, die peri­odi­sche, bzw. bei drin­genden Anlässen sofor­tige, Bericht­erstat­tung an den Vorstand.

d) Die Geschäfts­lei­tung ist Ange­stellte des Verbandes oder befristet ehren­amt­lich tätig. Die Funk­ti­ons­dauer ist unbestimmt.

§ 13: Rechnungsprüfer*innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wieder­wahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitglie­der­ver­samm­lung – ange­hören, dessen Tätig­keit Gegen­stand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäfts­kon­trolle sowie die Prüfung der Finanz­ge­ba­rung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung und die statu­ten­ge­mäße Verwen­dung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erfor­der­li­chen Unter­lagen vorzu­legen und die erfor­der­li­chen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand und der Mitglie­der­ver­samm­lung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechts­ge­schäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Geneh­mi­gung durch die Mitglie­der­ver­samm­lung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestim­mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlich­tung von allen aus dem Vereins­ver­hältnis entste­henden Strei­tig­keiten ist das vereins­in­terne Schieds­ge­richt berufen. Es ist ein Schieds­ge­richt nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schieds­ge­richt wird tätig in folgenden Konstel­la­tionen: a) Strei­tig­keiten unter Vereins­mit­glie­dern;
b) Ausle­gungs- bzw. Gültig­keits­fragen von Beschlüssen;
c) als Beru­fungs­in­stanz bei Vereinsausschlüssen.

(3) In erster Instanz setzt sich das Schieds­ge­richt aus drei ordent­li­chen Vereins­mit­glie­dern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streit­teil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schrift­lich namhaft macht. Über Auffor­de­rung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streit­teil inner­halb von 14 Tagen seiner­seits ein Mitglied des Schieds­ge­richts namhaft. Nach Verstän­di­gung durch den Vorstand inner­halb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent­li­ches Mitglied zum/zur Vorsit­zenden des Schieds­ge­richts. Bei Stim­men­gleich­heit entscheidet unter den Vorge­schla­genen das Los. Die Mitglieder des Schieds­ge­richts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitglie­der­ver­samm­lung – ange­hören, dessen Tätig­keit Gegen­stand der Strei­tig­keit ist.

(4) Das Schieds­ge­richt fällt seine Entschei­dung nach Gewäh­rung beider­sei­tigen Gehörs bei Anwe­sen­heit aller seiner Mitglieder mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, als Verfah­rens­ord­nung ist sinn­gemäß die ZPO anzu­wenden. Seine Entschei­dungen sind vorbe­halt­lich eines Vorge­hens gem. Abs. 5 endgültig.

(5) Gegen Entschei­dungen des Schieds­ge­richts oder einen Vereins­aus­schluss ist eine Beru­fung an das Schieds­ge­richt zweiter Instanz zulässig. Als Schieds­ge­richt zweiter Instanz wird durch Anru­fung durch den Kläger gemäß der Rahmen­schieds- und Schlich­tungs­ord­nung des Öster­rei­chi­schen Rechts­an­walts­kam­mer­tages idgF das Schieds­ge­richt der Rechts­an­walts­kammer Wien bestimmt.

§ 15: Der Beirat

(1) Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann einen Beirat einrichten und geeig­nete Personen in diesen entsenden.

(2) Der Beirat besteht aus Persön­lich­keiten des öffent­li­chen Lebens, die durch ihre Tätig­keit die Verwirk­li­chung der Ziele des Vereines unterstützen.

(3) Der Beirat berät die Vereins­or­gane in der Umset­zung der Ziele des Vereines.

§ 16: Frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins

(1) Die frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins kann nur in einer Mitglie­der­ver­samm­lung und nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitglie­der­ver­samm­lung hat auch – sofern vorhanden – über die Abwick­lung des Vereins­ver­mö­gens zu beschließen. Insbe­son­dere hat sie eine Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abde­ckung der Passiva verblei­bende Vereins­ver­mögen zu über­tragen hat.

(3) Das im Falle der Auflö­sung vorhan­dene Vereins­ver­mögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Orga­ni­sa­tion zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemein­nützig im Sinne der Bundes­ab­ga­ben­ord­nung i.d.j.g.F. aner­kannte Körper­schaft ist.