UNDOK-Video: Jobzugang für Asylwerber*innen
Seit dem Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) aus dem Vorjahr sind Asylwerber*innen nicht mehr nur auf Saisonarbeit beschränkt, sondern dürfen in jedem Job arbeiten. Voraussetzung: Sie müssen seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sein, also die sogenannte weiße Karte besitzen.
Trotzdem: Es gibt noch immer große Hürden für Asylwerber*innen, damit sie offiziell arbeiten können. Ein Umstand, der sie oft in undokumentierte und ausbeuterische Arbeitsverhältnisse drängt.
Im neuen Video erklärt Susanne Kimm, Rechtsberaterin in der UNDOK-Anlaufstelle, was es mit dem Arbeitsmarktzugang für Asylwerbende auf sich hat und welche Änderungen es braucht, um die Situation für betroffene Kolleg*innen zu verbessern.
Hier gibt es den Videotext zum Nachlesen:
Nachgefragt: Wie sieht der Jobzugang für Asylwerber*innen in Österreich aus?
Im letzten Jahr urteilte der österreichische Verfassungsgerichtshof: Zwei Erlässe des Arbeitsministeriums, die den Jobzugang für Asylwerbende eingeschränkt haben, sind gesetzwidrig. Was bedeutet dieses Urteil?
Susanne Kimm: Die beiden Erlässe stammen von den ehemaligen Minister*innen Bartenstein und Hartinger-Klein. Sie haben den Arbeitsmarktzugang für Menschen im Asylverfahren massiv eingeschränkt. Grob gesagt, durften diese Menschen nur in Saisonjobs arbeiten. Eine andere Arbeit war praktisch nicht möglich.
Durch eine solche Einschränkung werden Menschen aber in undokumentierte Beschäftigungsverhältnisse gedrängt. Das heißt: Sie sind gezwungen, unter Bedingungen zu arbeiten, die unsicher, schlecht bezahlt und oft gefährlich sind. Die Erlässe wurden schon lange als rechtswidrig kritisiert. Darum war es ein wichtiger Schritt, dass der VfGH sie aufgehoben hat.
Können Asylwerber*innen jetzt ohne Einschränkung arbeiten?
Asylwerber*innen dürfen jetzt nicht mehr nur in Saisonjobs, sondern grundsätzlich in jedem Job arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie drei Monate zum Asylverfahren zugelassen sind, also die weiße Karte haben. Das ist die gute Nachricht.
Die schlechte Nachricht ist: Es gibt noch immer große Hürden für Asylwerber*innen, damit sie offiziell arbeiten können. Wenn ich Asylwerberin bin und einer unselbstständigen Arbeit nachgehen möchte – das heißt, als Angestellte oder Arbeiterin –, brauche ich eine Beschäftigungsbewilligung. Diese Beschäftigungsbewilligung muss meine Arbeitergeberin beim AMS beantragen. Das heißt, ich muss zunächst eine Arbeitgeberin finden, die überhaupt bereit ist, diese bürokratische Hürde auf sich zu nehmen.
Und das AMS stellt auf jeden Fall eine Beschäftigungsbewilligung aus?
Leider nicht. Das AMS führt ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durch. Das heißt, es prüft, ob es andere Personen gibt, die für den konkreten Arbeitsplatz infrage kommen. Solche Personen können sein: österreichische Staatsbürger*innen, EWR-Bürger*innen oder Drittstaatsangehörige, die zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind. Wenn es eine solche Person gibt, wird diese dann der Arbeitgeberin als Ersatzkraft vorgeschlagen.
Im Endeffekt ist durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs zwar eine starke Beschränkung für Asylwerber*innen weggefallen. Aber der Zugang zu unselbstständiger Beschäftigung ist immer noch schwierig, weil es oft Ersatzkräfte gibt.
Was braucht es, damit Menschen im Asylverfahren leichter Zugang zu regulärer Arbeit haben?
Wir von UNDOK fordern, dass Menschen, die drei Monate zum Asylverfahren zugelassen sind, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollen. Also ohne Beschäftgungsbewilligung bzw. Ersatzkraftverfahren. Das wäre mit politischem Willen durchaus möglich.