UNDOK-Video: Jobzugang für Asylwerber*innen

Seit dem Urteil des öster­rei­chi­schen Verfas­sungs­ge­richts­hofs (VfGH) aus dem Vorjahr sind Asylwerber*innen nicht mehr nur auf Saison­ar­beit beschränkt, sondern dürfen in jedem Job arbeiten. Voraus­set­zung: Sie müssen seit drei Monaten zum Asyl­ver­fahren zuge­lassen sein, also die soge­nannte weiße Karte besitzen.

Trotzdem: Es gibt noch immer große Hürden für Asylwerber*innen, damit sie offi­ziell arbeiten können. Ein Umstand, der sie oft in undo­ku­men­tierte und ausbeu­te­ri­sche Arbeits­ver­hält­nisse drängt.

Im neuen Video erklärt Susanne Kimm, Rechts­be­ra­terin in der UNDOK-Anlauf­stelle, was es mit dem Arbeits­markt­zu­gang für Asyl­wer­bende auf sich hat und welche Ände­rungen es braucht, um die Situa­tion für betrof­fene Kolleg*innen zu verbessern.


Hier gibt es den Video­text zum Nach­lesen:

Nach­ge­fragt: Wie sieht der Jobzu­gang für Asylwerber*innen in Öster­reich aus?

Im letzten Jahr urteilte der öster­rei­chi­sche Verfas­sungs­ge­richtshof: Zwei Erlässe des Arbeits­mi­nis­te­riums, die den Jobzu­gang für Asyl­wer­bende einge­schränkt haben, sind gesetz­widrig. Was bedeutet dieses Urteil?


Susanne Kimm: Die beiden Erlässe stammen von den ehema­ligen Minister*innen Barten­stein und Hartinger-Klein. Sie haben den Arbeits­markt­zu­gang für Menschen im Asyl­ver­fahren massiv einge­schränkt. Grob gesagt, durften diese Menschen nur in Saison­jobs arbeiten. Eine andere Arbeit war prak­tisch nicht möglich.
Durch eine solche Einschrän­kung werden Menschen aber in undo­ku­men­tierte Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse gedrängt. Das heißt: Sie sind gezwungen, unter Bedin­gungen zu arbeiten, die unsi­cher, schlecht bezahlt und oft gefähr­lich sind. Die Erlässe wurden schon lange als rechts­widrig kriti­siert. Darum war es ein wich­tiger Schritt, dass der VfGH sie aufge­hoben hat.

Können Asylwerber*innen jetzt ohne Einschrän­kung arbeiten?

Asylwerber*innen dürfen jetzt nicht mehr nur in Saison­jobs, sondern grund­sätz­lich in jedem Job arbeiten. Voraus­set­zung dafür ist, dass sie drei Monate zum Asyl­ver­fahren zuge­lassen sind, also die weiße Karte haben. Das ist die gute Nach­richt.
Die schlechte Nach­richt ist: Es gibt noch immer große Hürden für Asylwerber*innen, damit sie offi­ziell arbeiten können. Wenn ich Asyl­wer­berin bin und einer unselbst­stän­digen Arbeit nach­gehen möchte – das heißt, als Ange­stellte oder Arbei­terin –, brauche ich eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung. Diese Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung muss meine Arbei­ter­ge­berin beim AMS bean­tragen. Das heißt, ich muss zunächst eine Arbeit­ge­berin finden, die über­haupt bereit ist, diese büro­kra­ti­sche Hürde auf sich zu nehmen.

Und das AMS stellt auf jeden Fall eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung aus?


Leider nicht. Das AMS führt ein soge­nanntes Ersatz­kraft­ver­fahren durch. Das heißt, es prüft, ob es andere Personen gibt, die für den konkreten Arbeits­platz infrage kommen. Solche Personen können sein: öster­rei­chi­sche Staatsbürger*innen, EWR-Bürger*innen oder Dritt­staats­an­ge­hö­rige, die zur Nieder­las­sung in Öster­reich berech­tigt sind. Wenn es eine solche Person gibt, wird diese dann der Arbeit­ge­berin als Ersatz­kraft vorge­schlagen.
Im Endef­fekt ist durch das Urteil des Verfas­sungs­ge­richts­hofs zwar eine starke Beschrän­kung für Asylwerber*innen wegge­fallen. Aber der Zugang zu unselbst­stän­diger Beschäf­ti­gung ist immer noch schwierig, weil es oft Ersatz­kräfte gibt.

Was braucht es, damit Menschen im Asyl­ver­fahren leichter Zugang zu regu­lärer Arbeit haben?

Wir von UNDOK fordern, dass Menschen, die drei Monate zum Asyl­ver­fahren zuge­lassen sind, unein­ge­schränkten Zugang zum Arbeits­markt haben sollen. Also ohne Beschäft­gungs­be­wil­li­gung bzw. Ersatz­kraft­ver­fahren. Das wäre mit poli­ti­schem Willen durchaus möglich.